ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

 

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

(1) Unsere AGB gelten ausschließlich. Von unseren AGB abweichende Bedingungen des Kunden haben keine Gültigkeit. Die nachstehenden AGB haben Gültigkeit für alle Kauf- und Werklieferungsverträge, die wir als Verkäufer oder Werklieferungsunternehmer abschließen.

(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem  Kunden getroffen werden, sind in einem Vertrag schriftlich niederzulegen.

 

§ 2 Angebot

(1) Unser Angebot ist freibleibend und unverbindlich; Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden.

(2) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Auf unser Verlangen sind diese Unterlagen zurückzugeben, sofern ein Auftrag nicht erteilt wird.

 

§ 3 Preise / Lieferfristen / Lieferung

(1) Preise verstehen sich ohne Verpackung sowie ausschließlich Mehrwertsteuer.

(2) Die Bestimmung einer Lieferfrist bedeutet mangels besonderer Vereinbarung nicht, dass es sich um einen derart bestimmten Termin handelt, der den Kunden zu einem Rücktritt vom Vertrag ohne Fristsetzung berechtigt, § 323 Abs. 2 Ziffer 2 BGB. Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und richtiger Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Belieferung oder Nichtbelieferung ist durch uns verschuldet. Angaben zu Lieferzeiten sind annähernd. Vereinbarte Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung und gelten nur unter Voraussetzung rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages und rechtzeitiger Erfüllung aller Verpflichtungen des Käufers, wie beispielsweise Beibringung eventuell erforderlicher behördlicher Bescheinigungen, Gestellung von eventuell erforderlichen Akkreditiven und Garantien oder Leistungen von Anzahlungen. Für die Einhaltung von Lieferfristen oder Lieferterminen ist der Zeitpunkt der Absendung ab Lager maßgebend. Sie gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann.

(3) Die Lieferung der Ware erfolgt auf Kosten des Kunden. Wir sind nicht verpflichtet, eine Transportversicherung abzuschließen. Teillieferungen sind zulässig und werden einzeln berechnet. Versandweg und -mittel sind unserer Wahl überlassen.

(4) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.

(5) Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder werden Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden zu mindern geeignet sind, so sind wir, nach schriftlicher Mitteilung an den Besteller, berechtigt, sämtliche noch ausstehende Forderungen und alle bis zum Ausgleich fällig werdenden Forderungen sofort fällig zu stellen, Vorauszahlungen oder Sicherheiten zu verlangen, noch nicht gelieferte Ware zurückzuhalten, noch nicht bezahlte Lieferungen auf Kosten des Kunden zurückzuholen oder nach angemessener Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten.

 

§ 4 Aufrechnung

(1) Eine Aufrechnung durch den Kunden ist nur zulässig, sofern die zur Aufrechnung gestellten Ansprüche rechtskräftig festgestellt oder anerkannt sind. In allen anderen Fällen ist eine Aufrechnung ausgeschlossen.

(2) Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nur bei rechtskräftig festgestellten oder anerkannten Gegenansprüchen zu. Der Kunde verzichtet ferner auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung.

 

§ 5 Lieferzeit

(1) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

(2) Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Verzug oder aber kann die von uns zu erbringende Leistung wegen von uns zu vertretender Unmöglichkeit nicht erbracht werden, so ist unsere Schadensersatzpflicht ausschließlich im Fall leichter Fahrlässigkeit auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Ersatzpflicht auch nicht vorhersehbarer Schäden setzt den Nachweis vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Vertragsverletzung voraus.

(3) Setzt uns der Besteller, nachdem wir bereits in Verzug geraten sind, eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung, so ist er nach dem fruchtlosen Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung einer Pflicht aus dem Schuldverhältnis in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Besteller nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz beruhte; im übrigen ist die Haftung auf Schadenersatz wegen Pflichtverletzung auf 50 % des eingetretenen Schadens begrenzt.

 

§ 6 Gefahrübergang

(1) Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Verkäufers verlassen hat. Falls der Versand ohne Verschulden des Verkäufers oder Lieferanten unmöglich wird oder sich verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.

(2) Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung sind für den Fall, dass sie zurückgegeben werden sollten, vom Besteller auf seine Kosten an uns zurückzubringen. Der Besteller ist für den Fall, dass die Verpackungen nicht zurückgebracht werden, verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen. Ausgenommen von dieser Regelung sind Paletten, diese sind auf Kosten des Bestellers an uns zurückzubringen.

(3) Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung abdecken. Die insoweit entstehenden Kosten trägt der Besteller.

 

§ 7 Haftung / Gewährleistung

(1) Ist der Mangel an der bestellten Sache durch uns zu vertreten, so beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Kunden nach § 280 BGB auf den Ersatz des Schadens an der verkauften Sache selbst und auf solche Schäden, für die wir eine ausdrückliche und schriftliche Einstandspflicht übernommen haben.

(2) Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach §§ 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

(3) Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet.

(4) Sind wir zur Mangelbeseitigung nicht bereit oder nicht in der Lage oder verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt in sonstiger Weise die Mangelbeseitigung fehl, so hat der Besteller das Recht auf Wandlung.

(5) Wird eine sonstige vertragswesentliche Pflicht leicht fahrlässig verletzt oder geraten wir mit der Lieferung der Ware in Verzug, so ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren, typischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden beschränkt. Bei einer leicht fahrlässigen Verletzung unwesentlicher vertraglicher Pflichten gegenüber Unternehmern ist eine Haftung ausgeschlossen.

(6) Bei Lieferstörungen aufgrund höherer Gewalt oder unvorhersehbaren Umständen sind wir berechtigt, den Liefertermin um eine angemessene Zeit hinauszuschieben. Verzug tritt während der so verlängerten Lieferfrist nicht ein.

(7) Wir sind nicht verpflichtet, Ware, die wir lediglich als Händler verkaufen (die also nicht durch uns hergestellt wird), auf ihre Mangelhaftigkeit zu überprüfen. Ein Verschulden im Sinne des § 276 BGB unsererseits liegt daher nicht vor, falls die verkaufte Ware Mängel aufweist, die nur durch eine Untersuchung erkennbar sind. Bei Lieferungen im Streckengeschäft stellt die Lieferung einer mangelhaften Sache grundsätzlich kein Vertretenmüssen im Sinne des § 276 BGB dar.

(8) Weitergehende Ansprüche des Bestellers – gleich aus welchen Rechtsgründen – sind grundsätzlich ausgeschlossen. Wir haften nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.

(9) Beruht allerdings die Schadensursache auf unserem Vorsatz oder unserer groben Fahrlässigkeit, oder macht der Besteller wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung geltend, so ist unsere Ersatzpflicht nur auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt. Verletzen wir fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht (Kardinalpflicht), so ist unsere Ersatzpflicht nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

 

§ 8 Rüge- und Untersuchungspflichten

(1) Die gelieferte Ware ist unverzüglich nach Übergabe durch den Kunden zu untersuchen. Der Kunde muss offene Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Eingang der Ware am Bestimmungsort, verdeckte Mängel unverzüglich, jedoch wiederum spätestens

innerhalb einer Woche nach Entdeckung schriftlich rügen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels sowie für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

Die gleiche Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Kunde im Hinblick auf Mengenabweichungen. Kommt der Kunde seiner Untersuchungs- oder Rügepflicht nicht nach, so kann er aus der Mangelhaftigkeit oder der Mengenabweichung keine Rechte herleiten.

(2) Ist der Kunde Unternehmer, ist er ebenfalls verpflichtet, jegliche durch uns verursachte Vertragsverletzung uns gegenüber unverzüglich nach ihrer Feststellung schriftlich anzuzeigen, soweit diese nicht bei uns bereits positiv bekannt ist oder bekannt sein muss. Kommt er dieser Rügepflicht nicht nach, so kann er aus dieser Vertragsverletzung keine Rechte herleiten.

(3) Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme der Ware durch den Käufer ist die Rüge von Sachmängeln, die bei der vereinbarten Art der Abnahme feststellbar waren, ausgeschlossen.

 

§ 9 Gesamthaftung

Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 7 vorgesehen ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruches – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktsicherer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

 

§ 10 Gewährleistungsfristen

(1) Ansprüche aus einer Mangelhaftigkeit der gelieferten Ware verjähren abweichend von § 438 Abs. 1 Ziffer 3 BGB nach einem Jahr.

(2) Die Verkürzungen der Gewährleistungsfristen nach Abs. (1) gelten nicht, sofern die Ansprüche des Kunden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit durch uns oder unsere Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen beruhen.

 

§ 11 Eigentumsvorbehalte

(1) Unsere Lieferungen erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt. Alle von uns gelieferten Waren bleiben daher in unserem Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung zustehen. Dies gilt auch für künftig entstehende und bedingte Forderungen und auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderung geleistet werden, und auch für die Forderungen, die durch den Insolvenzverwalter einseitig im Wege der Erfüllungswahl begründet werden. Der Saldovorbehalt erlischt endgültig mit dem Ausgleich aller zum Zeitpunkt der Zahlung noch offenen und von diesem Saldovorbehalt erfassten Forderungen.

(2) Die Be-, Um- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die be-, um- und verarbeitete Ware gilt somit als Vorbehaltsware im Sinne des vorstehenden Absatzes (1). Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechenwertes der Vorbehaltsware zum Rechenwert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne des vorstehenden Absatzes (1).

(3) Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderung aus der Weiterveräußerung gemäß den nachfolgenden Absätzen auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.

(4) Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten, zusammen mit sämtlichen Sicherheiten, die der Käufer für die abgetretenen Forderungen erwirbt. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherheit wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen nicht von uns verkauften Waren veräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gemäß vorstehendem Absatz (2) haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten.

(5) Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Er ist verpflichtet, die eingezogenen Beträge in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware an uns abzuführen. Mit der Einziehung durch den Käufer wird unsere Forderung sofort fällig. Diese Einziehungsermächtigung erlischt im Falle unseres Widerrufs, spätestens aber bei Zahlungsverzug, Nichteinlösung eines Wechsels oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Von unserem Widerrufsrecht werden wir nur dann Gebrauch machen, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Käufer durch dessen mangelnde Leistungsfähigkeit gefährdet wird. Auf unser Verlangen hin, ist der Käufer verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten, und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Eine weitere Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung durch den Käufer ist unzulässig, es sei denn, es handelt sich um eine Abtretung im Wege des echten Factoring, die uns angezeigt wird und bei welcher der Factoring-Erlös den Wert unserer gesicherten Forderung übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird unsere Forderung sofort fällig.

(6) Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte hat der Käufer uns unverzüglich zu benachrichtigen. Der Käufer trägt insoweit alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können.

(7) Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen einschließlich Nebenforderungen (Kosten, Zinsen, oder Ähnliches) insgesamt und mehr als 50 v. H., so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

(8) Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder löst ein Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und zu diesem Zweck gegebenenfalls auch den Betrieb oder das Lager des Käufers zu betreten. Gleiches gilt, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder anderen Verträgen mit dem Käufer durch dessen mangelnde Leistungsfähigkeit gefährdet wird. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Wir können außerdem die Weiterveräußerung, Weiterverarbeitung und Wegschaffung der Vorbehaltsware untersagen. Gegebenenfalls hiervon abweichende Vorschriften der Insolvenzverordnung (InsO) bleiben unberührt.

 

§ 12 Gerichtsstand – Erfüllungsort

(1) Erfüllungsort ist der Ort unseres Firmensitzes.

(2) Gerichtsstand bei Streitigkeiten mit Bestellern, die Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens sind, ist Osnabrück. Wir behalten uns das Recht vor, am Firmen- oder Wohnsitz des Abnehmers zu klagen.

(3) Es gilt deutsches Recht (BGB und HGB). Die Geltung der Einheitlichen Kaufgesetze ist ausgeschlossen.

 

§ 13 Export

Die Wiederausfuhr aus der BRD unterliegt den deutschen und US-Amerikanischen Bestimmungen und ist ohne behördliche Genehmigung nicht statthaft. Der Export unserer Waren in Nicht-EU-Länder bedarf unserer schriftlichen Einwilligung, unabhängig davon, dass der Kunde für das Einholen jeglicher behördlichen Ein- und Ausfuhrgenehmigung selbst zu sorgen hat. Der Kunde ist für die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen bis zum Endverbraucher verantwortlich.

 

§ 14 Salvatorische Klausel

(1) Sollte eine Bestimmung unwirksam sein oder unwirksam werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht. Im Falle der Unwirksamkeit einer Bestimmung gilt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem mit der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.

(2) Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.